Angesichts der jüngsten Zwistigkeiten zwischen insbesonderen BVR einerseits, BFFS und ver.di andererseits kommt es nun zu einem höchst erfreulichen Schulterschluss: Zusammen mit der Vereinigung der Filmschaffenden rufen Regie- unnd Schauspielerverbände gemeinsam zu einer Neuregelung der auslaufenden ALG-Gesetzgebung für kurz befristet Beschäftigte auf. Diese war nach der Verkürzung der Rahmenfrist (innerhalb derer Ansprüche auf ALG I erworben werden) von drei auf zwei Jahre 2009 als Kompromiss formuliert worden, sie läuft aber zum 31. Dezember 2015 aus. Angesichts der Dauer von Gesetzgebungs- und Kompromiss-Verfahren drängt also die Zeit. Die bisherige Regelung sah als Tribut an die Besonderheiten der Branche vor, dass sechs statt 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung für einen (dann auch kürzeren) ALG-Bezug genügen. Die Kürze der meisten Beschäftigungsverhältnisse in Verbindung mit weiteren Einschränkungen hatte allerdings die meisten (Pflicht-)Einzahler trotzdem vom Bezug ausgeschlossen. So galten als kurz befristet ausschließlich Beschäfitigungsverhältnisse von maximal 10 Wochen. Damit aber binnen zwei Jahren sechs Monate zu sammeln, war ausschließlich Vieldrehern möglich – und die waren über eine Verdienstobergrenze von 34.020 Euro ausgeschlossen.
Die Verbände fordern nun daher zu einer Regelung auf, die einerseits die die maximale Beschäftigungsdauer in kurz befristeten Verhältnissen von 10 auf 14 Wochen erhöht (was zumindest für die Crew Verbesserungen bringt, Schauspielern wohl fast nur in Theaterstückverträgen, wer hat schon Drehverträge von 10 bis 14 Wochen), andererseits die Verdienstobergrenze ersatzlos kippt. Das würde zeitweise sehr gut beschäftigten Schauspielern und Regisseuren helfen, einen Anspruch aufbauen zu können. Den meisten Schauspielern und Crewmitgliedern aber würde wohl nur helfen, was als „ergänzende Maßnahme“ vorgeschlagen wird: Entweder eine Verlängerung der Rahmenfrist auf die früheren drei Jahre (bei weiterhin mindestens sechs Monaten Beschäftigungsdauer in dieser Zeit) oder die Einführung eines Anspruchs auf zwei Monate ALG nach nur vier versicherungspflichtigen Beschäfitigungsmonaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist.
Wichtig aber ist zunächst einmal, dass die Regierung, inbesondere das Arbeitsministerium nun mit einem gemeinsamen konkreten Vorschlag konfrontiert wurde. Die vollständige Erklärung der Verbände ist im „Service“ frei zugänglich zu finden, oder nach dem Einloggen hier:
Verbände veröffentlichen gemeinsamen Aufruf zur ALG-Regelung
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