Spatz, Taube oder Geier? Soforthilfen für die Branche

Hilfsprogramme und der sozial formulierte Kurzarbeits-Tarifvertrag – eine kurze Einordnung für SchauspielerInnen
Angekündigt sind Hilfsprogramme für die Branche, für die Kultur und Kulturschaffende in großem Umfang. Aber nicht jedes Angebot ist für jede/n passend. Ein Versuch, kurz zu sortieren, worum es jeweils geht.

Hilfsprogramme und der sozial formulierte Kurzarbeits-Tarifvertrag – eine kurze Einordnung für SchauspielerInnen
Angekündigt sind Hilfsprogramme für die Branche, für die Kultur und Kulturschaffende in großem Umfang. Aber nicht jedes Angebot ist für jede/n passend. Ein Versuch, kurz zu sortieren, worum es jeweils geht.

Insbesondere drei Felder sind es, auf denen die öffentliche Hand angekündigt hat, Härten abzufangen.

 

  1. Das Sofortprogramm für Unternehmen und Soloselbständige, mit dem Zuschüsse zur Abwendung von Zahlungsunfähigkeit gewährt werden – wenn die Illiquidität nachweislich erst durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie entstanden ist. Das Programm des Bundesfinanzministeriums wird ergänzt durch Länderprogramme, die Antragstellung soll darum auch bei den zuständigen Stellen der Länder erfolgen. Für Unternehmen bis zu fünf MitarbeiterInnen sollen maximal 9000 Euro Zuschuss (Einmalzahlung für drei Monate) gezahlt werden. Die Ländermittel kommen ggf. hinzu, ein Überblick hier:

https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

 

Kommt dieses Förderprogramm auch SchauspielerInnen zugute? Die schlechte Nachricht: Nein, SchauspielerInnen, die nicht Selbstständige sind sondern in befristeten Verträgen nur ähnlich wie Selbstständige aber in Angestelltenverhältnissen arbeiten, fallen nicht unter diese Regelung. Es ist trotz aller Proteste auch kaum zu erwarten, dass sie in dieses Programm integriert werden.

Die gute Nachricht: Wer dagegen in erster Linie selbstständig arbeitet (mit eigenen Bühnenprogrammen, als SchauspiellehrerIn, WorkshopleiterIn etc. ), ein deutliches Kriterium dafür ist die Aufnahme in die KSK (Künstlersozialkasse), der kann unter Umständen Hilfsmittel erhalten. Nicht rückzahlbar, aber die Bedürftigkeit ist notwendig. Die Mittel sollen unbürokratisch zugeteilt werden, falsche Angaben bei einer nachträgliche Prüfung können aber zu Strafzahlungen führen.

Ebenfalls zugute kommen diese Mittel natürlich mittelbar auch SchauspielerInnen, wenn die kleinen Unternehmen, bei denen sie beschäftigt sein sollten (Privattheater, Schulungsveranstalter…), vor der Zahlungsunfähigkeit bewahrt werden und die Mittel fair weitergeben.

 

  1. Die Grundsicherung. Als Hartz 4 bekannt und somit ein Schreckgespenst sowohl in der Antragstellung als auch in der Durchleuchtung eventueller Rücklagen oder Partner etc. die in die Mithaftung genommen werden könnten. Befristet auf ein halbes Jahr soll die Antragstellung drastisch vereinfacht werden, in Bayern beispielsweise genügt  ein zweiseitiges Formular anstelle eines zig Seiten umfassenden Formular- und Belegwahns, den eine nur scheinbar aktuelle Berichterstatttung in der Süddeutschen Zeitung (vielfach weitergeleitet) beschrieben hatte. Wichtig: Die Vermögenspüfung soll für diesen Zeitraum ausgesetzt werden und anstelle eines amtlich festgelegten Zuschusses zu den Mietkosten sollen die nachgewiesenen Mietkosten komplett erstattet werden.
  2. Zusätzlich gibt es diverse „flankierende Maßnahmen“ um besondere Härten zu vermeiden. Die meisten haben mit der speziellen Situation von Schauspielern nichts zu tun.  Bis auf einen wichtigen Ratschlag: Wer in der KSK versichert ist und deutliche Ertragseinbußen erwartet, die die Liqiuidität gefährden der sollte seine monatlichen Vorauszahlungen sofort herabsetzen lassen (was sich natürlich auch auf die späteren Rentenansprüche auswirkt, aber sofort die Belastung mindert). Unter Umständen sind auch Stundungen möglich. Informatonen dazu direkt unter

https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

 

Entlastungen für die Produzenten und der neue Kurzarbeits-Tarifvertrag

 

Für Produzenten, deren Überleben gefährdet ist (die meisten Produktionsfirmen leben nicht von selbst investiertem Geld/Rücklagen sondern von der Marge auf die genehmigten Budgets nun weitgehend gestoppter Produktionen) haben die Sender, teils auch die Streamingdienste sehr schnell angeboten, erhebliche Teile der Mehrkosten durch die Unterbrechung zu übernehmen. Die Förderanstalten unternehmen gemeinsame Anstrengungen, auf Termin genehmigte Gelder werden auch bei notgedrungenen Verschiebungen unbürokratisch zugesagt etc. Hier gibt es viele Ankündigungen über die staatlichen Rettungspakete hinausgehend. Diese sind natürlich auch aus Schauspielersicht erfreulich, da sie auch den Ausfall zustehender Honorare verhindern können. In der Praxis erschweren aber häufig bremsende Hausbanken den Unternehmen mit akutem Bedarf die Wege zu KfW-Mitteln.

 

Ganz konkret aber ist die Hilfe für alle Filmschaffenden durch das Kurzarbeitsgeld. Dieses wird nicht vom Arbeitnehmer/Schauspieler/Filmschaffenden beantragt, sondern vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht entlässt, aber aktuell nicht oder nur teilweise beschäftigen kann. Dieses Kurzarbeitsgeld liegt bei hundertprozentiger Nicht-Beschäftigung (wie im Falle gecancelter Dreharbeiten, beispielsweise aufgrund von Drehverboten durch die Gesundheitsämter) in Höhe des Arbeitslosengeldes. Aber, in rasanter Geschwindigkeit haben sich die Arbeitgeber- (Tarifpartner ist die Produzentenallianz) und die Arbeitnehmer-Seite (ver.di und BFFS) binnen fünf Tagen auf einen Kurzarbeits-Tarifvertrag geeinigt. Danach erhalten Filmschaffende/SchauspielerInnen 100 beziehungsweise 90 Prozent ihrer Honorare ausgezahlt, die Arbeitgeberseite legt also auf das Kurzarbeitergeld einen Teil der Gage drauf. Das machen die Produzenten natürlich nicht aus reiner Menschliebe, sie verschaffen sich damit auch ohne juristische Auseinandersetzungen Rechtssicherheit, wenn dieses Angebot angenommen wird.

100/90 Prozent, das klingt nach fast verlustfreiem Ausgang für die Arbeitnehmerseite, zumal bei späterem Fortsetzen der Dreharbeiten nach dem Vertragszeitraum üblicherweise erneut ein Honorar fällig wird. Tatsächlich sind die Abstriche unter Umständen deutlich größer, zumindest für die sonst Besserverdienenden unter den KollegInnen.

Obwohl von ver.di und BFFS gemeinsam verhandelt wurde muss man zum Verständnis die Unterschiede in den tariflichen Regelungen für Cast & Crew betrachten. Die Crew, meist mit Wochengagen angestellt, erhält nach dem neuen Kurzarbeits-Tarifvertrag 100 Prozent der (!) Tarifgage. Tatsächlich vereinbart sind meist deutlich höhere Gagen, diese Differenz entfällt also. Zudem ist die maximale Zahlung gedeckelt mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West/Ost 6900/6450 Euro/Monat).

Für den Cast dagegen werden „nur“ 90 Prozent der Gage ausgezahlt aber auf Basis des tatsächlich vereinbarten Tagessatzes (und nicht etwa auf Basis der tariflichen Einstiegsgage). Auch diese Zahlung ist gedeckelt auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 6900/6450 Euro/Monat. Wer drei gecancelte Drehtage zu 2000 Euro zu verkraften hat, der geht also fast verlustfrei aus dem Drehabbruch hervor, wer 15 Drehtage zu 3500 Euro verliert, der verzichtet den größten Teil seiner Ansprüche, ohne  freilich in Armutsgefahr zu rutschen.

Ob es überhaupt möglich wäre, dagegen zu klagen, wenn man selbst tarifgebunden (BFFS-Mitglied) ist, das müssten Juristen klären. Es ist eher nicht der sprichwörtliche Spatz in der Hand sondern eine  Taube – gegenüber dem Geier auf dem Dach, was die tarifliche Regelung gegenüber einem Prozess mit ungewissem Ausgang bietet.