Auch wenn noch nicht absehbar ist, wann es einen „Neustart“ für die Kultur geben kann – nun gibt es immerhin nach Protesten zahlreicher Gruppierungen, Verbände und Einzelpersonen erstmal auch Hilfen (bis zu 7500 Euro), die auch für typische Schauspieler-Biografien zugänglich sind. Unter Umständen. Ab wann das gilt, also… unverzüglich, ab sofort…
„Neustart“, ein fast zynischer Begriff – aber endlich greifbare Hilfen
Auch wenn noch nicht absehbar ist, wann es einen „Neustart“ für die Kultur geben kann – nun gibt es immerhin nach Protesten zahlreicher Gruppierungen, Verbände und Einzelpersonen erstmal auch Hilfen (bis zu 7500 Euro), die auch für typische Schauspieler-Biografien zugänglich sind. Unter Umständen. Ab wann das gilt, also… unverzüglich, ab sofort…
Auf gut bairisch sagt man, „kaum wart’st a Jahr und scho gehts’s weida“.
Während es in einigen Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, NRW) regionale Modelle gegeben hat, die auch für SchauspielerInnen mit ihren typischen Biografien gepasst hatten, waren alle bundesweiten Modelle der so großzügig angekündigten Bazooka-Kultur-Rettung in der Realität Rohrkrepierer für die allermeisten SchauspielerInnen (und andere Kulturschaffende, deren „Betriebsmittel“ in erster Linie sie selbst sind) – spätestens nach den nachträglichen „Anpassungen“ der Bedingungen.
Kaum wütet die Pandemie rund ein Jahr in der Ertragslage der Künstler, schon ist es in der Politik angekommen, dass der Verweis auf die „erleichterte Grundsicherung“ nicht die Lösung ist. Es ist ja auch nicht leicht zu verstehen, zu welchen absurden Verrenkungen die gesetzlichen Vorschriften in der Abrechnung von befristet (aber zwingend „nicht selbständig“) arbeitenden Schauspielern führen. Heureka, nun gibt es erstmals auch ein Programm mit Ausführungsbestimmungen die auch für die Mehrzahl der SchauspielerInnen passen können.
Die entscheidende Passage in den Informationen der Ministerien (Finanzministerium und Wirtschaftsministerium) zur so genannten „Neustarthilfe“ lautet:
Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vgl. 2.1/ Haupterwerb) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:
- es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen5 ODER
- es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
- und die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.
Wobei auch hier wieder Konflikte vorprogrammiert sind, weil die Formulierung uneindeutig ist: Grundsicherung/ALG II wird zwar offiziell nicht angerechnet (das heißt, die Neustarthilfe wird ggf. zusätzlich zur Grundsicherung gezahlt), aber Arbeitslosengeld darf nicht bezogen werden. Die Formulierung grenzt nicht auf Arbeitslosengeld I ein… (eine entsprechende Anfrage der Redaktion zur Klärung läuft noch).
Die Einkünfte aus befristeten Beschäftigungen (s.o.) in Anstellung und die freiberuflich/als Soloselbständige/r erzielten Einkünfte im Referenzzeitraum (6/12 der Einkünfte in 2019) werden addiert und dienen zusammen als Berechnungsbasis für das Einnahmedefizit im Zeitraum Januar bis Juni 2021. Die Hälfte des Umsatzverlustes wird erstattet, zunächst als Vorschuss, abgerechnet/geprüft wird nach Juni.
Wichtig für alle, die auch nach den Bedingungen der „Überbrückungshilfen“ antragsberechtigt waren: Es gilt entweder „Überbrückungshilfe III“ oder „Neustarthilfe“.
Anhand von Beispielen ist am leichtesten zu erkennen, ob man einen Anspruch hat, obwohl man beispielsweise weitere Einkünfte erzielt hat. Gute, plastische Beispiele sind auf der Infoseite der Ministerien unter 2.3. zu finden (Link hier).

