KSK-Mitgliedschaft bleibt NICHT Voraussetzung

Nachtrag 26.05.2020:
Steter Tropfen höhlt den Stein… 
Also, nun stehen sich bereits beantragte Soforthilfe (für Betriebskosten) und Künstlerhilfe (für Lebenhaltungskosten) nicht mehr im Weg. Das Ministerium hat heute, 26.05.2020 die Kriterien erneut an die Lebensrealität angepasst. Bis zur Gesamt-Höchstgrenze von 3000 Euro kann Künstlerhilfe auch beantragt werden, wenn Soforthilfe bereits beantragt oder geflossen war. Siehe Meldung.
Nachtrag 18.05.2020:
Da es zahlreiche Irritationen gab, weil es im Antrag heißt, dass bis dahin keine Soforthilfe beantragt worden sein darf (die ja meist abgelehnt wurde, weil keine/kaum Betriebskosten nachzuweisen sind, das ist ja der Grund für das Programm):
„Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte Grundsicherung oder die bereits beantragte(n) Finanzhilfe(n) einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.“
Aus den FAQs zur Künstlerhilfe. Also, ein abgelehnter Soforthilfe-Antrag verhindert nicht den Antrag auf Künstlerhilfe!

Nachtrag 14. Mai, 10:50 Uhr: Die lange Phase der Softwarevorbereitung etc. wurde offenbar auch genutzt, um die Zugangsberechtigung zur „Soforthilfe“ für Künstler nun doch auch auszuweiten auf Nicht-Mitglieder der KSK. Der Bayerische Kunstminister Bernd Sibler nannte vor wenigen Minuten in einer Pressekonferenz weitere Nachweise für die Einstufung als Künstler für das „Modell KSK Plus“: beispielsweise eine Ausbildung an Instituten wie der Everding-Akademie oder Einkommensnachweise. Bis zu 1000 Euro für drei Monate sollen auch ohne Nachweis von Betriebskosten gezahlt werden, abhängig aber auch von der Höhe der Einnahme-Ausfälle.
Ab der kommenden Woche sollen die Hilfen beantragbar sein.

Für die schrittweise Öffnung von Spielstätten (Theater, Kinos etc.) nach Pfingsten könne als Modell die Abstands-Regelung in Kirchen dienen. In einer Kultusminister-Konferenz sollen anstelle eines Flickenteppichs (gerade bei Kinostarts) bundeweite Regelungen vereinbart werden.

Ursprüngliche Meldung:
Alle Interventionen und Informationsversuche von Redaktion und Verbänden etc. haben nichts genützt: Zur Gewährung der Mittel aus dem bayerischen Künstlerhilfsprogramm bleibt das Kriterium KSK-Mitgliedschaft erhalten. Damit sind die meisten SchauspielerInnen auch hier „raus“. (Foto: Adobe Stock)

Nachtrag 26.05.2020:
Steter Tropfen höhlt den Stein… 
Also, nun stehen sich bereits beantragte Soforthilfe (für Betriebskosten) und Künstlerhilfe (für Lebenhaltungskosten) nicht mehr im Weg. Das Ministerium hat heute, 26.05.2020 die Kriterien erneut an die Lebensrealität angepasst. Bis zur Gesamt-Höchstgrenze von 3000 Euro kann Künstlerhilfe auch beantragt werden, wenn Soforthilfe bereits beantragt oder geflossen war. Siehe Meldung.
Nachtrag 18.05.2020:
Da es zahlreiche Irritationen gab, weil es im Antrag heißt, dass bis dahin keine Soforthilfe beantragt worden sein darf (die ja meist abgelehnt wurde, weil keine/kaum Betriebskosten nachzuweisen sind, das ist ja der Grund für das Programm):
„Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte Grundsicherung oder die bereits beantragte(n) Finanzhilfe(n) einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.“
Aus den FAQs zur Künstlerhilfe. Also, ein abgelehnter Soforthilfe-Antrag verhindert nicht den Antrag auf Künstlerhilfe!

Nachtrag 14. Mai, 10:50 Uhr: Die lange Phase der Softwarevorbereitung etc. wurde offenbar auch genutzt, um die Zugangsberechtigung zur „Soforthilfe“ für Künstler nun doch auch auszuweiten auf Nicht-Mitglieder der KSK. Der Bayerische Kunstminister Bernd Sibler nannte vor wenigen Minuten in einer Pressekonferenz weitere Nachweise für die Einstufung als Künstler für das „Modell KSK Plus“: beispielsweise eine Ausbildung an Instituten wie der Everding-Akademie oder Einkommensnachweise. Bis zu 1000 Euro für drei Monate sollen auch ohne Nachweis von Betriebskosten gezahlt werden, abhängig aber auch von der Höhe der Einnahme-Ausfälle.
Ab der kommenden Woche sollen die Hilfen beantragbar sein.

Für die schrittweise Öffnung von Spielstätten (Theater, Kinos etc.) nach Pfingsten könne als Modell die Abstands-Regelung in Kirchen dienen. In einer Kultusminister-Konferenz sollen anstelle eines Flickenteppichs (gerade bei Kinostarts) bundeweite Regelungen vereinbart werden.

Ursprüngliche Meldung:
Alle Interventionen und Informationsversuche von Redaktion und Verbänden etc. haben nichts genützt: Zur Gewährung der Mittel aus dem bayerischen Künstlerhilfsprogramm bleibt das Kriterium KSK-Mitgliedschaft erhalten. Damit sind die meisten SchauspielerInnen auch hier „raus“. (Foto: Adobe Stock)

Nachtrag 26.05.2020, Informationen des Ministeriums:

„Ein Antrag kann auch neben einem Antrag auf „Soforthilfe Corona“ des Freistaats Bayern oder des Bundes gestellt werden, wenn Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ von weniger als 3.000 Euro bezogen wurden. Die Leistungen nach der „Soforthilfe Corona“ werden auf die Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm angerechnet. Mit Leistungen nach dem Künstlerhilfsprogramm kann damit eine Aufstockung der Hilfsleistungen auf insgesamt bis zu 3.000 Euro erfolgen.

Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte(n) Soforthilfe(n) Corona des Freistaats Bayern und des Bundes einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.“ informiert das Ministerium nun.

Dagegen „beißen“ sich Grundsicherung und Künstlerhilfe, die ja beide für die Lebenhaltungskosten gedacht sind. Aber im Anschluss an erhaltene Grundsicherung kann auch Künstlerhilfe beantragt werden. Was aber nur sinnvoll ist, wenn die Leistungen aus der Grundsicherung (inklusive Miete) unter 1000 Euro liegen. :
„Wer Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, kann für diesen Zeitraum keinen Antrag nach dem Künstlerhilfsprogramm stellen, da finanzielle Schwierigkeiten für den Zeitraum, für den der Antragsteller Grundsicherung bezieht oder beantragt hat, nicht geltend gemacht werden können. Die Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm kann jedoch nachträglich durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern die Finanzhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist. Sie ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherung anzugeben.

Künstlerinnen und Künstler, die für die zurückliegenden Monate einen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, können für zukünftige Monate einen Antrag auf eine Finanzhilfe aus dem Künstlerhilfsprogramm stellen. Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn sich ein parallel laufender Antrag auf Grundsicherung auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat. 

Künstlerinnen und Künstler sollten prüfen, ob für sie ein Antrag auf Finanzhilfe nach dem Künstlerhilfsprogramm oder ein Antrag auf Grundsicherung bei der Bundesagentur für Arbeit die beste Lösung ist. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“

Nachtrag 18.05.2020:
Da es zahlreiche Irritationen gab, weil es im Antrag heißt, dass bis dahin keine Soforthilfe beantragt worden sein darf (die ja meist abgelehnt wurde, weil keine/kaum Betriebskosten nachzuweisen sind, das ist ja der Grund für das Programm):
„Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte Grundsicherung oder die bereits beantragte(n) Finanzhilfe(n) einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat.“
Aus den FAQs zur Künstlerhilfe. Also, ein abgelehnter Soforthilfe-Antrag verhindert nicht den Antrag auf Künstlerhilfe!

Anzugeben, glaubhaft zu machen, sind Einnnahmeausfälle, de sich nach dem 1. Mai 2020 auswirken. Alles davor ist unwirksam.

Der Link zur Antragstellung hier.

 

Zum Update: die Pressekonferenz zu den Maßnahmen im Kultubereich (Link)

Die Formulierung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Kriterien des Modells KSK Plus (Link):

„Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.“

Urspüngliche Meldung:
Mit klaren Informationen zum Sonderstatus hatte sich auch die Redaktion ca:stmag wie die Berufsverbände ans Kultusministerium/*StMWK gewandt und darauf hingewiesen, dass SchauspielerInnen erneut durchs Hilfsmittel-Raster fallen, wenn die KSK-Mitgliedschaft als Voraussetzung gilt. Es hat alles nichts genützt, das Kriterium bleibt Zugangsvoraussetzung, Stichtag für die Mitgliedschaft ist der 1.4.2020. Es heißt nun, bis zu 1000 Euro in drei aufeinander folgenden Monaten (Mai bis September) können für soloselbständige Küstler auch ohne eigene Betriebsstätte geleistet werden, wenn jemand durch die Corona-bedingten Einnahmeausfälle in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Das heißt, dass die Bedürftigkeit und die Ausfälle nachgewiesen werden müssen.

Der bayerische Kunstminister listet in seiner Antwort auf die ca:stmag-Anfrage zunächst auch die anderen Landes-Maßnahmen auf, die SchauspielerInnen meist keine Unterstützung bringen – es sei denn mittelbar, weil die Mittel an Kultureinrichtungen zur Zahlung von Ausfallhonoraren dienen…  Das Statement im Ganzen:

Kunstminister Bernd Sibler betont: „Kunst und Kultur sind in diesen schwierigen Zeiten ein Anker. Sie nehmen angesichts der Einschränkungen eine sinnstiftende und verbindende Funktion ein. Bayern ist sich als Kulturstaat seiner besonderen Verantwortung für die Kunstschaffenden bewusst. Deshalb unterstützt der Freistaat seine Künstlerinnen und Künstler nach Kräften. Allein für unser Künstlerhilfsprogramm nehmen wir 90 Million Euro in die Hand, um ihnen schnell und unbürokratisch zu helfen.“
 
Die Bayerische Staatsregierung hilft den Künstlerinnen und Künstlern im Freistaat mit verschiedenen aufeinander abgestimmten Programmen:
1.      Soforthilfe Corona des *StMWi: für Künstlerinnen und Künstler mit eigener Betriebsstätte (9.000 bis 50.000 Euro sind möglich)
2.      Künstlerhilfsprogramm des *StMWK: für soloselbständige Künstlerinnen und Künstler ohne eigene Betriebsstätte (bis zu 3.000 Euro)
3.      Fördermaßnahmen für nichtstaatliche Kultureinrichtungen: pragmatische Lösungen für rund 800 Förderungen pro Jahr/Volumen 150 Mio. Euro
Außerdem wären auf Bundesebene noch das Sozialpaket des Bundes bzw. die Grundsicherung zu nennen.
Zum Künstlerhilfsprogramm des *StMWK:
Beim Künstlerhilfsprogramm geht es um finanzielle Soforthilfen für soloselbständige Künstlerinnen und Künstler ohne eigene Betriebstätte, die durch die Corona-Pandemie und daraus resultierenden Einnahmeausfälle in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Wir planen die Hilfen für einen Zeitraum von Mai bis September 2020 für bis zu drei aufeinander folgende Monate. Die Hilfen umfassen je nach Verdienstausfall bis zu 1.000 Euro pro Monat.
Es ist vorgesehen, dass soloselbständige Künstlerinnen und Künstlern ohne eigene Betriebstätte mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.04.2020) und einer Versicherung in der KSK (Stichtag: 01.04.2020) die Hilfen erhalten. Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit der Antragsstellerinnen und Antragssteller muss erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden.
Geplant ist, dass die Anträge noch im Mai gestellt werden können. Wir arbeiten unter Hochdruck an der Ausarbeitung der Richtlinien und dem Aufsetzen einer Online-Antragstellung. Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt elektronisch bei den zuständigen Regierungen bzw. der Landeshauptstadt München. Die Regierungen werden dann so schnell wie möglich auszahlen.

*StMWi = Bayerisches Staasministerium für Wirtschaft, StMWK = Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst